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August 2009 Unternehmenssteuerreform: Erleichterungen bei "Mantelkauf" und "Zinsschranke" auf den Weg gebracht Für viele Mittelständler besteht konjunkturbedingt eine Existenz bedrohende Liquiditätsklemme. Durch eine Reihe steuerlicher Vorschriften wird sie sogar noch verstärkt. Dazu zählt insbesondere die mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Zinsschranke. Im Rahmen der Zinsschranke konnten bisher gezahlte Zinsen eines Unternehmens nur noch begrenzt von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Sie unterliegen dadurch der Besteuerung. Nur wenn die Zinsen im Saldo 30 % des Gewinns nicht überschreiten – Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen, sogenanntes steuerliches EBITDA – waren sie vollständig absetzbar. Die Freigrenze, die den Mittelstand von der Zinsschranke ausnehmen soll, lag bisher bei 1 Mio.€. D.h., nur wenn der Nettozinsaufwand geringer als 1 Mio. € ausfällt, findet die Vorschrift keine Anwendung. Gerade in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zeigt sich die Fehlkonstruktion der Zinsschranke. Zusätzliche Belastungen entstehen nicht nur durch erhöhte Finanzierungsaufwendungen. Mit diesen sind ohnehin viele Unternehmen aufgrund von Risikoaufschlägen bei der Kreditvergabe und einem gestiegenen Fremdfinanzierungsbedarf konfrontiert. Drastische Gewinneinbrüche führen nunmehr auch dazu, dass der gestiegene Zinsaufwand steuerlich nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden kann. Der Bundestags-Finanzausschuss hat sich nunmehr auf Erleichterungen bei der Unternehmenssteuerreform geeinigt. Danach soll die Freigrenze im Rahmen der Zinsschranke zeitlich befristet von 1 Mio. € auf 3 Mio. € für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden, angehoben werden. In die Mantelkaufregelung des Körperschaftssteuergesetzes soll eine Sanierungsklausel aufgenommen werden. Danach soll kein Verlustuntergang erfolgen, wenn ein Erwerb zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens stattfindet und die wesentlichen Betriebsstrukturen bei der Sanierung erhalten bleiben. Neben dem Erhalt einer bestimmten Lohnsumme muss der Erwerber jedoch wesentliches Betriebsvermögen zuführen, um in den Anwendungsbereich der Sanierungsklausel zu gelangen. Die Klausel soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und für den Erwerb nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2010 Anwendung finden. Der Bundestag hat diese Änderung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes beschlossen und am 22.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dr. Werkstätter Geschäftsführer
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